Kann eine GmbH ihren Sitz im Ausland haben?
Dieses Thema Freunden empfehlen

Internationale Expansion, niedrigere Steuern oder einfach ein neuer Lebensabschnitt im Ausland. Es gibt viele Gründe, warum Unternehmer ihre GmbH ins Ausland verlagern möchten. Doch ist das überhaupt rechtlich möglich?

Die Antwort ist differenzierter als viele denken: Während eine teilweise Verlagerung durchaus zulässig ist, gibt es klare gesetzliche Grenzen. Der entscheidende Unterschied liegt zwischen Satzungssitz und Verwaltungssitz. Wer hier die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht kennt, riskiert im schlimmsten Fall die Auflösung der Gesellschaft.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, welche Fallstricke es gibt und was bei einer geplanten Sitzverlegung unbedingt zu beachten ist. Wichtig sind vor die Tehmen steuerliche Konsequenzen und die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg aus 2024.

Unterscheidung zwischen Satzungssitz und Verwaltungssitz

Beim Sitz einer GmbH wird zwischen dem Satzungssitz und dem Verwaltungssitz der Gesellschafft mit beschränkter Haftung unterschieden. 

Satzungssitz der GmbH

Der Satzungssitz ist nach § 4a GmbHG verpflichtend im Inland anzusiedeln. Er wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt und ins Handelsregister eingetragen. Der Satzungssitz bestimmt, welches deutsche Registergericht für die GmbH zuständig ist.

Verwaltungssitz der GmbH

Der Verwaltungssitz bezeichnet den tatsächlichen Ort der Geschäftsführung und kann grundsätzlich ins Ausland verlegt werden. Er ist maßgeblich für die Besteuerung und die Gewerbeanmeldung der Gesellschaft.

Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland

Eine Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland unter Beibehaltung der deutschen Rechtsform ist nicht möglich. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat diese Position in seinem Beschluss vom 20. März 2024 (Az.: 7 W 10/24) bestätigt und die Eintragung einer solchen Sitzverlegung ins Handelsregister abgelehnt.

Folgen einer Satzungssitzverlegung ins Ausland

Versuchen Gesellschafter einer GmbH, den Satzungssitz ins Ausland zu verlegen, führt dies zu einer von zwei Konsequenzen:

Szenario 1: Auflösung der GmbH nach deutschem Recht
Verlegt eine GmbH ihren Satzungssitz tatsächlich ins Ausland, verliert sie ihre deutsche Rechtsgrundlage. Nach der sogenannten Sitztheorie des deutschen Rechts führt die Wegverlegung des satzungsmäßigen Sitzes aus Deutschland zur automatischen Auflösung der Gesellschaft. Die GmbH hört auf zu existieren, sobald sie ihren Sitz ins Ausland verlegt. Dies löst ein Liquidationsverfahren aus, bei dem das Vermögen der Gesellschaft verwertet und verteilt werden muss.

Szenario 2: Nichtigkeit des Verlegungsbeschlusses
Alternativ kann das zuständige Registergericht die Eintragung der Sitzverlegung ins Handelsregister ablehnen und den Beschluss der Gesellschafter für nichtig erklären. In diesem Fall bleibt die GmbH zwar bestehen, aber der Beschluss zur Sitzverlegung ist von Anfang an unwirksam. Die Geschäftsführung kann ihre geplante Verlagerung nicht umsetzen. Genau so entschied das Oberlandesgericht Brandenburg 2024: Eine Eintragung wurde schlicht verweigert.

Praktische Konsequenz

In beiden Fällen erreichen die Gesellschafter ihr Ziel nicht. Entweder die GmbH wird nach geltendem Gesellschaftsrecht aufgelöst (was meist unerwünscht ist) oder die Verlegung scheitert komplett. Eine „deutsche GmbH mit Sitz im Ausland“ ist rechtlich nicht möglich.

Betriebsstätte im Ausland ansässig

Die Geschäftsleitung einer deutschen GmbH hat die Möglichkeit, eine Betriebsstätte in Deutschland oder im Ausland zu gründen. Wichtig zu beachten ist, dass die Betriebsstätte der Kapitalgesellschaft selbst unmittelbarer Teil des deutschen Unternehmens bleibt und somit dem deutschen Steuerrecht unterliegt.

Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Was ist zu beachten?

Der Verwaltungssitz darf ins Ausland verlegt werden. Für den Auslandssitz sind wichtige rechtliche und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

  • Besteuerungsrecht: Die Verlegung des Verwaltungssitzes kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, da die Geschäftsleitung im Ausland zur Steuerpflicht der Einkünfte in diesem Land führen kann. Außerdem sollte eine eventuelle Doppelbesteuerung ausgeschlossen werden. 
  • Wegzugsbesteuerung: Bei der Verlegung können unter Umständen stille Reserven in Deutschland besteuert werden.
  • Vertretung in Deutschland: Es muss sichergestellt sein, dass im Inland eine vertretungsberechtigte Person als Ansprechpartner für Behörden zur Verfügung steht.
  • Rechtliche Prüfung: Sowohl ungeplante als auch geplante Verlagerungen sollten vorab durch eine Kanzlei gründlich rechtlich und steuerlich geprüft werden.

Gut zu wissen: 

Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) hat die Rechtslage für Personengesellschaften grundlegend verändert. Für Gesellschaften wie die GbR, OHG oder KG wurde die freie Wahl des Geschäftsführungssitzes erheblich erleichtert – auch ins Ausland. Entscheidend ist dabei, dass der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Sitz (Vertragssitz) in Deutschland verbleibt.

Diese Flexibilisierung ermöglicht es einer Personengesellschaft, ihre Geschäfte faktisch vom Ausland aus zu führen, während sie rechtlich weiterhin deutsche Gesellschaften bleiben. Der Verwaltungssitz kann nach dem Wegzug frei gewählt werden, ohne dass dies zur Auflösung der Gesellschaft führt.

Wichtig für GmbH-Gesellschafter: Diese Erleichterung gilt ausschließlich für Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bleibt die strengere Regelung bestehen. Der Satzungssitz einer deutschen GmbH muss zwingend inländisch und kann nicht ins Ausland verlegt werden. Lediglich der Verwaltungssitz darf – wie bereits vor dem MoPeG – ins Ausland verlagert werden.

Fazit: Sitzverlegung ins Ausland

Eine deutsche GmbH kann ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen, muss aber ihren Firmensitz bzw. Satzungssitz zwingend in Deutschland behalten. Wer eine vollständige Verlagerung ins Ausland plant, muss alternative Wege wie eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Neugründung im Zielland in Erwägung ziehen. In jedem Fall empfiehlt sich eine professionelle rechtliche und steuerliche Beratung, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden.

    Citations:
    [1] https://www.juhn.com/fachwissen/internationales-steuerrecht/sitzverlegung-gmbh-ausland/
    [2] https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/BMWK-Infopool/Antworten/Recht/Rechtsformen/GmbH/Wohnsitz-im-Ausland-GmbH-Gruendung-in-Deutschland.html
    [3] https://www.pacemark-finance.eu/gmbh-verkaufen-ins-ausland/
    [4] https://www.fgvw.de/neues/archiv-2024/gesellschaftsrecht-der-satzungssitz-einer-gmbh-verlegung-ins-ausland-moeglich
    [5] https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/gmbh-satzungssitz-im-ausland-rechtsprechung-sagt-nein
    [6] https://www.cmshs-bloggt.de/rechtsthemen/modernisierung-personengesellschaftsrecht/endlich-erlaubt-auslandssitz-der-gmbh-co-kg/
    [7] https://www.ihk.de/hannover/hauptnavigation/recht/aktuell3/gmbh-keine-eintragung-einer-sitzverlegung-ins-ausland-6154370
    [8] https://www.juhn.com/fachwissen/internationales-steuerrecht/gmbh-wegzug-und-sitzverlegung/