Zuletzt aktualisiert am 3. Juli 2026
Holding Steuern: Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Holdinggesellschaft weniger Steuern zahlen kann als ihre Tochtergesellschaften:
Auf einen Blick
- Verkauft die Holding Anteile an Töchtern, sind rund 95 % des Gewinns steuerfrei (§ 8b KStG).
- Effektiv bleiben nur ca. 5 % steuerpflichtig (effektive Last ca. 1,5 %).
- Auch Dividenden der Töchter sind zu ~95 % steuerfrei.
- Der Vorteil wirkt vor allem bei Reinvestition und Verkauf – nicht bei Ausschüttung ins Privatvermögen.
Holding Steuern verstehen
1. Begünstigung von Dividenden bei Holding Steuern
- Schachtelprivileg: In Deutschland und vielen anderen Ländern sind Gewinne, die eine Holdinggesellschaft von ihren Tochtergesellschaften in Form von Dividenden erhält, zu 95% von der Körperschaftsteuer befreit. Das bedeutet, dass nur 5% der Dividenden versteuert werden müssen.
- Teileinkünfteverfahren: Bei Beteiligungen von mindestens 15% bis unter 80% an einer Tochtergesellschaft können die Dividenden zudem im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens besteuert werden. Dies bedeutet, dass nur 45% der Dividenden dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen.
2. Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Holding Steuern
- Gewinne werden nur einmal besteuert: Durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft können Gewinne auf Konzernebene so organisiert werden, dass sie nur einmal auf Ebene der Tochtergesellschaften oder der Holdinggesellschaft besteuert werden.
- Verrechnung von Verlusten: Verluste einer Tochtergesellschaft können mit Gewinnen einer anderen Tochtergesellschaft verrechnet werden, wodurch die Steuerlast des Konzerns insgesamt sinkt.
3. Steuerstundung durch Investition:
- Gewinne reinvestieren: Anstatt Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten, kann die Holdinggesellschaft diese in neue Investitionen reinvestieren. Dadurch wird die Steuerzahlung aufgeschoben, da erst bei der späteren Ausschüttung an die Gesellschafter Steuern fällig werden.
- Langfristige Finanzierung: Holdinggesellschaften können Gewinne auch dazu nutzen, um Kredite für die Finanzierung von Tochtergesellschaften zu tilgen. Dies wiederum reduziert die steuerbare Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.
4. Nutzung von Standorten mit niedrigen Steuersätzen:
- Verlagerung von Gewinnen: Holdinggesellschaften können ihren Sitz in Länder mit niedrigen Steuersätzen verlagern, um die Steuerlast auf ihre Gewinne zu senken.
- Tochtergesellschaften in Steueroasen: Tochtergesellschaften können in Steueroasen angesiedelt werden, um dort Gewinne zu erzielen, die in Deutschland oder anderen Ländern nur gering oder gar nicht besteuert werden.
Wichtig zu beachten:
- Die Nutzung von Holdingstrukturen zur Steuerminimierung ist legal, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
- Aggressive Steuervermeidung durch Missbrauch von Holdingstrukturen kann allerdings zu hohen Bußgeldern und Strafen führen.
- Es ist wichtig, sich vor der Gründung einer Holdinggesellschaft oder der Nutzung von Steuergestaltungsmaßnahmen umfassend steuerlich beraten zu lassen.
Fazit:
Holdinggesellschaften können aus verschiedenen Gründen weniger Steuern zahlen als ihre Tochtergesellschaften. Dies liegt zum einen an steuerlichen Begünstigungen wie dem Schachtelprivileg und dem Teileinkünfteverfahren, zum anderen an Möglichkeiten zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Steuerstundung. Die Nutzung von Standorten mit niedrigen Steuersätzen kann die Steuerlast zusätzlich senken.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Nutzung von Holdingstrukturen zur Steuerminimierung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben legal ist. Aggressive Steuervermeidung kann zu hohen Bußgeldern und Strafen führen. Daher ist es stets ratsam, sich vor der Gründung einer Holdinggesellschaft oder der Nutzung von Steuergestaltungsmaßnahmen umfassend steuerlich beraten zu lassen.
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§ 8b KStG: Die 95-Prozent-Befreiung im Detail
Kern des Steuervorteils ist § 8b Körperschaftsteuergesetz. Veräußert eine Holding Anteile an einer Tochter-Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn zu rund 95 % steuerfrei – lediglich 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden besteuert. Effektiv liegt die Belastung dadurch bei rund 1,5 %, statt der vollen Besteuerung beim Verkauf durch eine Privatperson.
Dividenden: das Schachtelprivileg
Auch Gewinnausschüttungen der Töchter an die Holding sind weitgehend steuerfrei. Voraussetzung für die Körperschaftsteuer ist eine Mindestbeteiligung von 10 % zu Beginn des Jahres; für die Gewerbesteuer gilt eine Schwelle von 15 %. Unterhalb dieser Grenzen entfällt die Begünstigung – die Beteiligungshöhe ist also entscheidend.
Die Grenzen der Steuerfreiheit
Der Vorteil wirkt innerhalb der Struktur: Solange Gewinne in der Holding bleiben und reinvestiert werden, profitieren Sie von der niedrigen Belastung. Spätestens bei der Ausschüttung an die privaten Gesellschafter wird jedoch die übliche Besteuerung (Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer) fällig. Die Holding verschiebt die Steuer also vor allem und senkt sie bei Reinvestition und Verkauf – sie hebt sie nicht vollständig auf.
